Die Höhe der Gebühr hängt von der Fahrzeugkategorie ab. Die Gebührenkategorien sind die Folgenden:
• Gebührenkategorie D1: Motorräder bzw. Kfz mit maximal 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie solche Fahrzeuge mit jeder Art von Anhänger,
• Gebührenkategorie D2: Kfz bzw. Kfz und Anhänger (Zugfahrzeuge) mit mehr als 3,5 Tonnen, aber weniger als 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht,
• Gebührenkategorie D3: Kfz bzw. Kfz und Anhänger (Zugfahrzeuge) mit mehr als 7,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht,
• Gebührenkategorie D4: alle Fahrzeuge, die nicht den Gebührenkategorien D1, D2 oder D3 zugeordnet werden können.
Die Preise der Berechtigungen - inkl. MwSt. - sind, wie folgt:
| Kategorie |
für 1 Tag
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für 1 Woche*
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für 1 Monat
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für 1 Jahr
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| D1 |
- |
2975 HUF
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4780 HUF
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42.980 HUF
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| D2 |
3375 HUF
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8255 HUF
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13.970 HUF
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123.975 HUF
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| D3 |
3375 HUF
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12.600 HUF
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20.370 HUF
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184.985 HUF
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| D4 |
3375 HUF
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15.875 HUF
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25.785 HUF
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234.950 HUF
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Die Wochenvignette ist 10 Tage lang gültig.
Die D1 Wochenvign. für Motorräder kann zum halben Preis erworben werden (1470 HUF).
WICHTIG! Auf die gebührenpflichtigen Autobahnen und andere Straßenabschnitte darf man nur mit einer gültigen Vignette auffahren!
Wenn der Fahrer im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle angehalten wird, ist er verpflichtet, der die Kontrolle durchführenden (Amts)Person den Zulassungsschein des Fahrzeugs (und des Anhängers) vorzulegen, damit diese die Gebührenkategorie überprüfen kann.
Die ÁAK Zrt. ist berechtigt, die Bezahlung der Straßenbenutzungsgebühr auf den gebührenpflichtigen Straßenabschnitten überall zu kontrollieren – darin inbegriffen sind auch Raststätten, die sich direkt an die gebührenpflichtigen Straßen anschließen sowie die ausschließlich von den gebührenpflichtigen Straßenabschnitten erreichbaren oder auf die gebührenpflichtigen Straßen hinauf- bzw. von solchen hinunterführenden Knotenpunkte.
Die sich auf den gebührenpflichtigen Straßenabschnitten befindlichen Verkaufsstellen dienen nicht zur Bezahlung der Straßenbenutzungsgebühr für die aktuelle Fahrt, sondern haben den Zweck, den Vignettenkauf für spätere Fahrten bequemer zu machen. Aus diesem Grund können die mobilen Kontrollgruppen die Bezahlung der Straßenbenutzungsgebühr bei den Verkaufsstellen entlang den gebührenpflichtigen Straßen ebenso kontrollieren, wie an anderen Autobahnstellen. Die Erklärung der Absicht, die Straßenbenutzungsgebühr bezahlen zu wollen, führt nicht zur Befreiung des Fahrers von der Bezahlungspflicht der Zusatzgebühren.